4.2.3.4. Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. oben E. 1.2). 4.2.3.5. Da sich der Bedarf der Beklagten unmittelbar auf die Festlegung des Kinderunterhalts auswirkt, entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge. Sollte der Kläger die behaupteten Arbeitswegkosten der Beklagten also tatsächlich anerkannt haben, so war das für die Vorinstanz nicht bindend.