4.2.3.2. Die Beklagte macht mit Berufung geltend, in seiner Replik habe der Kläger Arbeitswegkosten der Beklagten bei ihrer Stelle in W. von monatlich Fr. 420.00 anerkannt. In der Stellungnahme zur Noveneingabe sei diese Position nicht bestritten worden. Unerfindlich sei, wie die Vorinstanz dazu komme, diesbezüglich eigene Berechnungen zu machen und diesen Betrag zu unterbieten (Berufung S. 23). 4.2.3.3. Der Kläger hält dem entgegen, Kinderunterhaltsbeträge unterlägen der Offizialmaxime; die Vorinstanz habe die Arbeitswegkosten korrekt berechnet (Berufungsantwort S. 13).