Bis zum Februar 2022 betragen die tatsächlichen anzurechnenden Wohnkosten Fr. 1'792.00 (Mietvertrag vom 19. März 2020, Klageantwortbeilage 8). 4.2.3. 4.2.3.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten monatliche Arbeitswegkosten in der Höhe von Fr. 241.80 an. Sie begründete dies damit, dass die Beklagte in - 24 - Y. wohne und in W. arbeite. Der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage über eine Stunde, weshalb dem Auto Kompetenzcharakter zugesprochen werde. Der Weg Y. – W. betrage 14.7 km. Die Beklagte arbeite an drei Tagen. Sie fahre also 88.2 km pro Woche (angefochtener Entscheid E. 6.3.2).