Im Sinne der am EL-Recht orientierten SchKG-Richtlinien sind diese Wohnkosten für eine Alleinstehende mit zwei Kindern als unangemessen zu bezeichnen. Auch wenn – wie vorliegend zu zeigen sein wird – genügende Mittel vorhanden sind, um auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen, erscheinen die Wohnkosten als unangemessen. In Anbetracht der relativ guten finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint es als angemessen, den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag per 1. März 2022 auf Fr. 2'000.00 zu erhöhen. Es ist nicht davon auszugehen, dass in der näheren Umgebung eine zumutbare Wohnung zu einem solchen Preis nicht zu finden wäre.