4.2.2.5. Für den Bedarf der Beklagten ist daher in erster Linie auf den nach Massgabe der obigen Ausführungen berechneten Wohnbedarf abzustellen. Als Alleinstehende mit zwei Kindern würden der Klägerin in Y. nach EL-Recht ab dem 1. Januar 2023 Wohnkosten von maximal Fr. 1'845.00 zugestanden. Der Mietzins für die Wohnung an der [...], Y., beträgt laut Mietvertrag vom 4. März 2021 (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 21. Februar 2022) monatlich Fr. 2'950.00. Im Sinne der am EL-Recht orientierten SchKG-Richtlinien sind diese Wohnkosten für eine Alleinstehende mit zwei Kindern als unangemessen zu bezeichnen.