werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für einen Haushalt mit drei Personen in der Region 2, zu welcher Y. gehört (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grund- lagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaenzungsleistungen.html), Fr.1'845.00 angerechnet. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können zudem den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2).