4.2.2.3. In seiner Berufungsantwort führt der Kläger dazu aus, es habe für die Beklagte keinen Grund gegeben, weshalb sie ihre bisherige Wohnung habe kündigen müssen. Die von ihr geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'950.00 seien massiv übersetzt. Wie die Beklagte richtig ausführe, habe die Miete vor der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes Fr. 2'500.00 für vier Personen betragen. Somit müsse der Mietzins für die Beklagte und die Kinder sicherlich tiefer liegen. Der Umstand, dass im Zeitpunkt des Entscheids eine 4 ½-Zimmerwohnung in Y. zum Preis von Fr. 1'850.00 verfügbar gewesen sei, zeige, dass es solche Wohnungen auch zukünftig geben werde (Berufungsantwort S. 12).