Hinzu komme, dass die Beklagte mehr arbeite, als ihr gemäss bundesgerichtlichem Schulstufenmodell zugemutet werden würde, was wiederum rechtfertige, dass sie sich eine anständige und schöne Wohnung leisten könne, welche zudem den Kindern und deren Wohlergehen sehr entgegenkomme. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach "im Zeitpunkt des Entscheides eine 4 1/2 –Zimmer Wohnung in Y. zu diesem Preis [Fr. 1'850.00] verfügbar war", seien juristisch nicht haltbar und zu korrigieren. Das Gericht gebe nicht an, wo eine solche Wohnung ausgeschrieben gewesen wäre.