die Beklagte vor 3 Monaten eine Möglichkeit gehabt hätte, eine Wohnung zum gleichen Mietzins zu beziehen. Diese Äusserung stelle keine Parteibefragung und damit schon gar kein Beweismittel dar, sondern es handle sich lediglich um eine Behauptung, welche ihrerseits noch auf Hörensagen basiere und zudem nicht der Wahrheit entspreche. Hingegen dürfe auf die Parteibefragung der Beklagten Bezug genommen werden, welche klar wiedergebe, dass die Parteien damals in genau solchen Wohnverhältnissen gelebt hätten. In der Zwischenzeit habe sich die finanzielle Situation der Familie jedoch massiv verbessert, zumal die Beklagte einer Erwerbstätigkeit nachgehe und gut verdiene.