4.2.2.2. Die Beklagte beanstandet in ihrer Berufung, dass die Wohnkosten von Fr. 2'950.00 gemäss ihrem neuen Mietvertrag nicht akzeptiert werden. Die Parteien hätten, als sie noch zusammengelebt hätten, in einer sehr luxuriösen 5 ½-Zimmerwohnung gelebt für einen damals hohen Mietzins von monatlich Fr. 2'500.00. Vollkommen willkürlich stelle die Vorinstanz in ihrer Befragung auf die Ausführungen des Klägers ab, welche er im Rahmen der Stellungnahme zu den Noveneingaben abgebe. So führe dieser als reine Parteibehauptung aus, dass "nach dem Wissensstand des Gesuchstellers" - 22 -