Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte eine derart teurere Wohnung brauche und sie nicht noch länger hätte warten können, bis in Y. eine grössere, jedoch preislich tiefere Wohnung frei geworden wäre. Entsprechend seien ihr die Wohnkosten von Fr. 1'792.00 gemäss Mietvertrag vom 19. März 2020 bzw. hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'800.00 ab dem 1. Januar 2023 anzurechnen, denn im Zeitpunkt des Entscheids sei in Y. eine 4.5- Zimmer Wohnung zu diesem Preis verfügbar gewesen (angefochtener Entscheid E. 6.3.2 und 6.5.2.).