Für einen alleinstehenden Schuldner beträgt der Grundbetrag daher in jedem Fall Fr. 1'200.00 (Ziff. I./1 der SchKG-Richtlinien). 4.2.1.4. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 für die Beklagte ausgegangen.