So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Anders als die schweizerischen Richtlinien differenzieren die aargauischen Richtlinien beim Grundbetrag nicht zwischen alleinstehenden und alleinerziehenden Schuldnern (dazu Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], E. 9.1.1, mit weiteren Hinweisen). Für einen alleinstehenden Schuldner beträgt der Grundbetrag daher in jedem Fall Fr. 1'200.00 (Ziff.