4.2.1.3. Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellen kein objektives Recht dar (BGE 5P.127/2003 E. 3) und sind von den kantonalen SchKG-Aufsichtsbe- hörden modifiziert worden (BÜHLER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO], Bern 2012, N. 119 zu Art. 117 ZPO). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art.