Auch wenn einem Auto Kompetenzcharakter zukomme, müssten die zu berücksichtigenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen des betroffenen Ehegatten, zu den Berufskosten des anderen Ehegatten und dem Gesamtbedarf der Ehegatten und Kinder stehen. In den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich sei in Nachachtung dieser Grundsätze ein vom Arbeitsweg abhängiger Pauschalbetrag von Fr. 100.00 bis maximal Fr. 600.00 pro Monat vorgesehen. Entsprechend seien dem Kläger Fr. 600.00 Arbeitswegkosten anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 6.3.2).