4.1.3. 4.1.3.1. Zu den Arbeitswegkosten des Klägers führte die Vorinstanz aus, der Kläger sei bei der Arbeit auf sein Auto angewiesen. Er habe anlässlich der Parteibefragung zu Protokoll gegeben, ungefähr 10'000 km mit dem Auto zu fahren. Auch wenn einem Auto Kompetenzcharakter zukomme, müssten die zu berücksichtigenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen des betroffenen Ehegatten, zu den Berufskosten des anderen Ehegatten und dem Gesamtbedarf der Ehegatten und Kinder stehen.