Betreffend Mietzinse gilt somit Folgendes: Vom 21. Mai 2021 bis und mit 15. September 2022 ist beim Kläger der – von der Vorinstanz festgestellte und von der Beklagten anerkannte – Betrag von Fr. 660.00 als Wohnkosten zu berücksichtigen. Vom 16. September bis und mit 31. Dezember 2022, steigen die Wohnkosten um Fr. 550.00 auf total Fr. 1'210.00. Vom 1. bis zum 15. Januar 2023 trägt der Kläger die Miete der Wohnung in Q. alleine. Statt der Gesamtmiete von Fr. 1'980.00 ist ihm in diesem Zeitraum ein hypothetischer Betrag von Fr. 1'800.00 anzurechnen.