Ab dem 1. Januar 2023 rechnete die Vorinstanz dem Kläger einen hypothetischen Mietzins von Fr. 1'800.00 an. Die tatsächliche Miete für die Wohnung in Q. betrug Fr. 1'980.00 (Beilage 12 zum Gesuch des Klägers vom 20. Mai 2021), jedoch beanstandet der Kläger im Berufungsverfahren nicht, dass die Vorinstanz davon nur Fr. 1'800.00 berücksichtigt hat. Der Kläger bezog am 16. Januar 2023 eine Wohnung in S., wobei der Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 2'150.00 beträgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Untermieter hat, welcher ein Zimmer für Fr. 750.00 pro Monat mietet.