Es erscheint daher als glaubhaft, dass der Kläger seine bisherige Wohnung (mangels genaueren Datumsangaben) ab dem 16. September 2022 mit nur einer Mitbewohnerin und vom 1. Januar 2023 bis zum 15. Januar 2023 alleine bewohnte. Es kann dabei grundsätzlich und mangels anderer Vorbringen des Klägers darauf abgestellt werden, dass der Kläger mit dem Auszug einer Mitbewohnerin jeweils deren Kostenanteil vollumfänglich übernimmt. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme erhöht sich der Mietzins erst ab dem 16. September 2022 (und nicht schon per 1. September 2022).