4.1.2.4. Da vorliegend der Untersuchungsgrundsatz Anwendung findet (s. oben E. 1.2), können die Bestätigungsschreiben der beiden Mitbewohnerinnen des Klägers im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, das per Mitte September 2022 die eine und per Ende 2022 die andere Mitbewohnerin die Wohngemeinschaft verlassen werden bzw. bereits verlassen haben. Es erscheint daher als glaubhaft, dass der Kläger seine bisherige Wohnung (mangels genaueren Datumsangaben) ab dem 16. September 2022 mit nur einer Mitbewohnerin und vom 1. Januar 2023 bis zum 15. Januar 2023 alleine bewohnte.