Mit seiner Berufungsantwort legte er zudem unterzeichnete Bestätigungen beider Mitbewohnerinnen ins Recht, wonach diese die Wohngemeinschaft Mitte September 2022 bzw. auf Ende 2022 verlassen würden. Mit Eingaben vom 31. Oktober 2022 und 5. Dezember 2022 teilte der Kläger mit, dass er ab 16. Januar 2022 – zusammen mit einem Untermieter – in eine 4,5-Zimmer-Wohnung in S. ziehen werde. Der Mietzins für die Wohnung belaufe sich auf Fr. 2'150.00 inkl. Fr. 300.00 Akonto Nebenkosten.