4.1.2.3. Der Kläger hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er stets ausgeführt habe, dass er höhere Wohnkosten habe, sobald ihm ein unbegleitetes Besuchsrecht zugesprochen würde. Ob dies nun in einer eigenen Wohnung oder – wie es sich aktuell abzeichne – durch Auflösung der Wohngemeinschaft in der bisherigen Wohnung sei, spiele dabei keine Rolle (Berufungsantwort S. 11 f.). Mit seiner Berufungsantwort legte er zudem unterzeichnete Bestätigungen beider Mitbewohnerinnen ins Recht, wonach diese die Wohngemeinschaft Mitte September 2022 bzw. auf Ende 2022 verlassen würden.