Erst als Noveneingabe anlässlich der Verhandlung sei Entsprechendes geltend gemacht worden. Diesbezüglich bleibe es jedoch bei vagen Aussagen, welche so kaum Realität sein dürften. Es sei dem Kläger das anzurechnen, was seinen tatsächlichen Wohnkosten entspreche, mithin der Betrag von monatlich Fr. 640.00. Die behaupteten, jedoch erneut wiederum nicht belegten Fr. 660.00, welche der Kläger an die Wohnkosten bezahlen wolle, anstelle der zuvor geltend gemachten Fr. 640.00, würden durch die Beklagte anerkannt (Berufung S. 20 f.). - 17 -