4.1.2.2. Die Beklagte bringt vor, auch bezüglich der Wohnkosten habe die Vorinstanz willkürlich alleine auf die Aussagen des Klägers abgestellt und dessen realitätsfremde Ausführungen für bare Münze genommen. Es werde beanstandet, dass dem Kläger im Rahmen des Trennungsverfahrens eine neue Wohnsituation angerechnet werden sollte. Während des ganzen Rechtsschriftenwechsels sei vom Kläger nie geltend gemacht worden, dass er seine WG auflösen würde und seine Mitbewohner die Wohnung ihm alleine überlassen würden. Erst als Noveneingabe anlässlich der Verhandlung sei Entsprechendes geltend gemacht worden.