Ab diesem Zeitpunkt ziehe eine Mitbewohnerin aus, damit er ein zusätzliches Zimmer für die Kinder habe. Zu den Fr. 660.00 kämen somit für das zusätzliche Zimmer Fr. 550.00 hinzu, weshalb dem Kläger in der Phase vom 1. September 2022 bis und mit 31. Dezember 2022 Fr. 1'210.00 anzurechnen seien (angefochtener Entscheid E. 6.4.2). Ab dem 1. Januar 2023 werde gemäss Parteibefragung des Klägers die dritte Mitbewohnerin ausziehen. Dem Kläger würden für die Phase ab 1. Januar 2023 hypothetische Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'800.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 6.5.2).