4.1.2. 4.1.2.1. Die Vorinstanz führte zu den Wohnkosten des Klägers aus, dieser wohne in einer Wohngemeinschaft mit zwei weiteren Personen. Er gebe anlässlich der Parteibefragung an, dass sie die Wohnkosten von total Fr. 1'980.00 in Fr. 550.00, Fr. 660.00 und Fr. 770.00 aufgeteilt hätten. Er bezahle zurzeit Fr. 660.00. Somit seien dem Kläger in der Phase vom 21. Mai 2021 bis und mit 31. August 2022 Fr. 660.00 anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Ab dem 1. September 2022 werde das Besuchsrecht des Klägers ausgeweitet und die Kinder würden bei ihm übernachten. Ab diesem Zeitpunkt ziehe eine Mitbewohnerin aus, damit er ein zusätzliches Zimmer für die Kinder habe.