3.2. Die Vorinstanz hat das Nettoeinkommen der Beklagten aus ihrer Teilzeitanstellung mit Fr. 3'818.00 bestimmt. Den Kindern hat sie als Einkommen - 16 - die Kinderzulagen von je Fr. 200.00 angerechnet (E. 6.3.2 des angefochtenen Entscheids). Dies wird im Berufungsverfahren nicht gerügt und gibt auch keinen Anlass zu einer Korrektur von Amtes wegen. 4. 4.1. 4.1.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu hohe Wohnkosten für den Kläger angenommen; die von ihm geltend gemachten Arbeitswegkosten seien überhaupt nicht zu berücksichtigen.