Unter diesen Umständen sind keine besonders hohen Anforderungen an die Parteien zur Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit zu stellen. Selbst wenn der Kläger bei einem anderen Arbeitgeber möglicherweise einen noch etwas höheren Lohn erzielen könnte – wobei die Beklagte jedoch keine konkrete solche Stelle bezeichnet – erscheint es dem Kläger nicht zumutbar, zu diesem Zweck seine bisherige, nicht offensichtlich unangemessen entlöhnte Anstellung zu kündigen. Es ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom tatsächlichen Einkommen des Klägers von Fr. 8'601.50 auszugehen.