In Anbetracht des Umstandes, dass die G. ag erst seit dem tt.mm. 2020 im Handelsregister eingetragen ist und sich damit noch am Anfang ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet, erscheint es glaubhaft, dass noch Schulden im Zusammenhang mit der Gründung abzubezahlen sind und daher keine Dividenden an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Es sind auch keine Anzeichen ersichtlich, dass der Kläger seinen Lohn absichtlich tief hält, um der Beklagten bzw. den Kindern weniger Unterhalt bezahlen zu müssen.