Über die Höhe der Differenz sowie konkrete Stellen äusserte er sich jedoch nicht (Protokoll S. 17, act. 144). Auch die Beklagte führt in ihrer Berufungsschrift nicht weiter aus, welche Arbeitsstellen für den Kläger genau in Frage kommen sollten. Weiter verweist die Beklagte auf die Aussagen des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach ihm 20% "der Aktien" gehörten (Berufung S. 18). Vor der Vorinstanz führte der Kläger aus, er halte eine Beteiligung von 20% an der G. ag. Die Auszahlung einer Dividende sei nicht beabsichtigt, da einem Gewinn von ca. Fr. 30'000.00 eine Schuld von Fr. 100'000.00 gegenüberstehe (Protokoll S. 13 f., act. 140 f.).