3.1.5. Die Beklagte gründet ihre Behauptung auf Berechnungen mit dem statistischen Lohnrechner Salarium (Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 12. Juli 2021). Zudem habe der Kläger ausgesagt, dass er bei anderen Arbeitgebern "etwas mehr verdienen" könne (Berufung S. 18). Sowohl die Aussagen des Klägers als auch der Beklagten sind sehr allgemein gehalten. So führte der Kläger vor Vorinstanz zwar aus, er könne in Zürich oder Basel etwas mehr verdienen. Über die Höhe der Differenz sowie konkrete Stellen äusserte er sich jedoch nicht (Protokoll S. 17, act. 144).