3.1.3. Der Kläger hält dagegen, nachdem er seine frühere Anstellung bei der H. AG in S. per 31. Dezember 2019 verloren habe, sei er in den Monaten Januar und Februar 2020 arbeitslos gewesen, habe jedoch keine Arbeitslosenentschädigung bezogen. Per 1. März 2020 habe er eine Anstellung bei I. AG in T. gefunden. Per 1. Januar 2021 sei er dann zum selben Salär als einziger Mitarbeiter und Projektleiter in einem Pensum von 100% bei der G. ag in U., einer Tochtergesellschaft der J. AG angestellt worden. Sein - 14 -