3. 3.1. 3.1.1. Zum Einkommen des Klägers erwog die Vorinstanz, der Kläger sei Geschäftsleiter sowie Projektleiter bei der G. ag und sei mit 20% an dieser beteiligt. Gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2021 verdiene der Kläger brutto Fr. 9'000.00 und erhalte einen 13. Monatslohn. Dazu kämen Pauschalspesen von Fr. 200.00, welche beim Kläger jedoch abzuziehen seien, da er effektive Auslagen habe. Gemäss Lohnabrechnung vom April 2021 habe der Kläger netto Fr. 8'139.85 inkl. Fr. 200.00 Spesen verdient. Ihm seien dementsprechend monatlich Fr. 8'601.50 (Fr. 8'139.85 – Fr. 200.00 x 13 / 12) als Einkommen anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 6.3.2).