Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.3. Nachdem die Beklagte ihre Berufung teilweise zurückgezogen hat (Eingabe vom 2. November 2022), beschränkt sich die Berufung im Wesentlichen auf die Festlegung des persönlichen Unterhalts der Beklagten sowie des Kindesunterhalts. - 13 -