3.3. Mit Eingabe vom 25. August 2022 nahm der Kläger Stellung und beantragte: " Der Antrag der Klägerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 28. April 2022 sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen." 3.4. Mit Berufungsantwort vom 29. August 2022 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 3.5. Mit Verfügung vom 29. August 2022 regelte der Instruktionsrichter den persönlichen Verkehr des Klägers mit seinen Kindern für die Dauer des Verfahrens vorsorglich.