2. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 28. April 2022 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Berufungsverfahren aufzuheben. Der Entscheid betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit und Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei vorläufig sofort zu treffen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers im Berufungsverfahren." - 11 - 3.2. Mit Verfügung vom 16. August 2022 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Anordnung superprovisorischer Massnahmen und räumte dem Kläger Frist zur Stellungnahme ein.