- monatlicher Notbedarf Gesuchsteller: 2'373.00. - monatlicher Notbedarf Gesuchsgegnerin: 4'979.00; - monatlicher Notbedarf C. und D.: je 1'165.00. Eventualiter: ersatzlos zu streichen. 5. Die Entscheidgebühr von CHF 2'400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von CHF 600.00 verrechnet. Der Gesuchsteller hat dem Gericht CHF 1'800.00 nachzuzahlen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die noch zu bestimmende Parteientschädigung zu bezahlen.