3. 3.1. Gegen den ihr am 5. August 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. August 2022 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgericht Q. vom 28. April 2022 (SF.2021.53) sei in den Ziffern 1.4. (alle), 1.5.1., 1.6.1., 2., 3., 5. und 6. aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden. 1.4. Der Antrag des Gesuchstellers wird abgewiesen.