4. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird bzw. diese nicht gegenstandslos geworden sind. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 600.00 verrechnet. Der Gesuchsteller hat dem Gericht Fr. 600.00, die Gesuchsgegnerin Fr. 1'200.00 nachzuzahlen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."