2.5. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Februar 2022 konnten die Parteien zu zwischenzeitlich vorgebrachten Noven Stellung nehmen und es wurde die Parteibefragung durchgeführt. Die Parteien konnten keine Einigung erzielen. Es wurde vereinbart, dass den Parteien ein schriftlicher Vergleichsvorschlag des Gerichts zugestellt wird. Zudem wurde festgehalten, dass auf eine mündliche Stellungnahme zum Beweisergebnis verzichtet wird, falls die Vereinbarung nicht unterschrieben würde. 2.6. Mit Eingabe vom 21. März 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie den Vergleichsvorschlag nicht akzeptiere.