1.1.2. Die mit Entscheid des Bezirksgerichts Q. vom 6. Juni 2018 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei fortzuführen und die Beiständin, aktuell Frau E., F., [...] R. sei anzuweisen, für die Durchsetzung des Besuchsrechts gemäss Ziffer 1.1.1. besorgt zu sein. 1.2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C. und D. mit Wirkung ab Einreichung des vorliegenden Gesuchs monatlich im Voraus je Fr. 1'280.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.