1.1. 1.1.1. Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, seine Kinder C., geb. tt.mm. 2014, und D., geb. tt.mm. 2016, jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie an einem Nachmittag pro Woche nach der Schule inkl. Abendessen zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Weiter sei der Gesuchsteller berechtigt zu erklären, C. und D. wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: