1. 1.1. Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 (SF.2018.10) stellte der Präsident des Bezirksgerichts Q. unter anderem fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt seien, und genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom selben Tag. Die Vereinbarung bestimmte unter anderem, dass die Kinder C., geboren am tt.mm. 2014, und D., geboren am tt.mm. 2016, unter die Obhut der Beklagten gestellt wurden, und der Kläger verpflichtete sich unter anderem, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. Oktober 2018 monatlich Fr. 375.00 zu bezahlen und an den Unterhalt der Kinder je monatlich Fr. 2'200.00 (davon Fr. 1'470.00 Betreuungsunterhalt).