3. Das Wiederherstellungsverfahren wurde von der säumigen Gesuchstellerin verursacht, weshalb sie die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen hat (Art. 108 ZPO; HOFFMANN- NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 149 ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 149 ZPO; GOZZI, a.a.O., N. 9 zu Art. 149 ZPO). Der Gegenpartei im Verfahren SF.2021.56 ist im Wiederherstellungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.