148 Abs. 1 ZPO betrachtet werden. Nach der in E. 2.2.2 zitierten Lehre und Rechtsprechung hat sich die Gesuchstellerin das Verhalten ihrer Rechtsvertreterin ohne weiteres anrechnen zu lassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind demnach nicht erfüllt. 2.3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist das Wiederherstellungsgesuch der Gesuchstellerin offensichtlich unbegründet und deshalb - ohne Einholung einer Stellungnahme von der Gegenpartei (vgl. HOFFMANN-NOWOTNY/ BRUNNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 149 ZPO) - abzuweisen.