Sofern dies nicht möglich gewesen sein sollte, wäre die Rechtsvertreterin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei fehlender Instruktion zufolge Handlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin gehalten gewesen, aus eigener Initiative beim Obergericht Beschwerde zu erheben, um die Rechtsmittelfrist zu wahren (vgl. BGE 114 II 181 E. 2). Bei nachträglicher gegenteiliger Instruktion hätte die Beschwerde (unter reduzierten Kostenfolgen) wieder zurückgezogen werden können. Dass die Rechtsvertreterin unter diesen Umständen die Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen liess, kann nicht mehr nur als leichtes Verschulden i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO betrachtet werden.