15. Juli 2022 wurde der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 19. Juli 2022 um 08.10 Uhr zugestellt, womit vor der Hospitalisierung der Gesuchstellerin am 24. Juli 2022 fast fünf Tage zur Verfügung standen, während derer sich die Rechtsvertreterin von der Gesuchstellerin bezüglich einer Beschwerdeerhebung hätte instruieren lassen können. Sofern dies nicht möglich gewesen sein sollte, wäre die Rechtsvertreterin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei fehlender Instruktion zufolge Handlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin gehalten gewesen, aus eigener Initiative beim Obergericht Beschwerde zu erheben, um die Rechtsmittelfrist zu wahren (vgl. BGE 114 II 181 E. 2).