Entgegen dieser Ausführungen vermag die Hospitalisierung der Gesuchstellerin in der D. bzw. ihr psychischer Zustand in der Zeit vom 24. Juli bis 1. August 2022 eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht zu rechtfertigen. Der vorinstanzliche Entscheid vom -6-