An der Säumnis treffe sie kein Verschulden, da sie für ihren Zusammenbruch und die Notwendigkeit der Hospitalisierung keine Schuld treffe. Da eine Beschwerde an das Obergericht mit Partei- und Verfahrenskosten verbunden und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden sei, habe die Rechtsvertreterin nicht guten Gewissens davon ausgehen können, dass die Gesuchstellerin eine Beschwerde wünsche bzw. eine solche nicht im hypothetischen Interesse der Gesuchstellerin erheben können. Somit treffe auch die Rechtsvertreterin kein Verschulden.