Während dieser Hospitalisierung unter entsprechender Medikamentengabe sei sie nicht in der Lage gewesen, einen klaren Entscheid betreffend das weitere Vorgehen zu fällen. Aufgrund ihres psychischen Zustands sei es ihr subjektiv unmöglich gewesen, die Tragweite des Entscheids zu verstehen und die Bedeutung der ablaufenden Frist zu erfassen. Somit sei innert Frist keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2022 erhoben worden. Allein die Hospitalisierung in der KIS spreche für sich. Erst nachdem sie wieder etwas stabilisiert gewesen und nach Hause entlassen worden sei, habe sie ihren Willen irrtumsfrei bilden und ihre Anwältin entsprechend instruieren können.